Satzung

Stiftung Europäische Begegnung Kaschubisches Kulturzentrum Krokowa

Kapitel 1.: Allgemeine Bestimmungen
§ 1

1. Die Stiftung Europäische Begegnung Kaschubisches Kulturzentrum Krokowa nachstehend die Stiftung genannt wurde kraft des Notaraktes vom 12. Oktober 1990, Repertorium Nr. 175/1990, ausgestellt in der Notarkanzlei Nr. 2 in Gdynia von:

1/ Ulrich Reinhold Heinrich Graf von Krockow
2/ und der Gemeinde Krokowa gegründet.

2. Die Stiftung wird gemäß des Gesetzes vom 6. April 1984 über Stiftungen (Einheitstext im Gesetzblatt Nr. 46, 1991 Pos. 203) und satzungsgemäß tätig.

3. Die Stiftung besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 2

Sitz der Stiftung ist das Dorf Krokowa in der pommerschen Woiwodschaft.

§ 3

Die Stiftung wird auf dem Gebiet der Republik Polen und außerhalb ihrer Grenzen, gemäß der geltenden Vorschriften, tätig. Die Stiftung kann ihre Tätigkeit auch mithilfe von Außenstellen ausüben.

§ 4

Die Stiftung kann als eine Non-Profit-Organisation wirtschaftlich tätig werden zwecks Finanzierung der satzungsgemäßen Tätigkeit mittels ihrer ausgegliederten Einheiten wie z.B. des Hotels, des Konferenzzentrums (Hotel-, Gastronomie- und Bildungstätigkeit) usw. sowie zu ihrem Vorteil mittels Kapitalgesellschaften, vorausgesetzt, dass sie als das dominierende Subjekt angesehen wird.

§ 5

Die Stiftung kann mit in- sowie ausländischen Organisationen und Vereinen zusammenarbeiten sowie Mitglied von solchen werden, sofern sie ähnliche Aufgaben und Ziele verfolgen.

§ 6

Aufsicht über die Stiftung führt das Ministerium für Kultur- und Kunstangelegenheiten.
Im Fall einer Auseinandersetzung zwischen einzelnen Stiftern wird der Mediator vom Stiftungsrat ernannt.

Kapitel II.: Ziele, Formen und Tätigkeitsbereich der Stiftung
§ 7

Unter den Zielen der Stiftung sind namentlich zu nennen:

- Renovierung des Park- und Schlosskomplexes in Krokowa
- Errichtung einer Kaschubischen Kultur- und Begegnungsstätte auf der Basis des Park- und Schlosskomplexes Krokowa
- sozialwirtschaftliche Entwicklung der Nordkaschubei samt Erhaltung ihrer Tradition und Kultur
- Entwickung der Zusammenarbeit zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Krokowa – Schweich

§ 8

Die oben angeführten Ziele werden folgendermaßen verwirklicht:

- Organisierung und Finanzierung von Kursen, Seminaren, Vorträgen und Konferenzen
- Organisierung von Lesungen und Vernisagen, sowie Workshops für Vertreter von ökumenischen und Jugendorganisationen
- karitative Tätigkeit für das Gesundheitswesen der Nordkaschubei und die in diesem Gebiet wohnhafte Bevölkerung u.a. Erschaffung von Arbeitsplätzen für – Behinderte, insbesondere aus der Gemeinde Krokowa
- Finanzierung vom Museum sowie von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten im Bereich der Geschichte und Kultur der Nordkaschubei
- Finanzierung der Renovierungsarbeiten des Park- und Schlosskomplexes Krokowa zur Errichtung einer Kaschubischen Kultur- und Begegnungsstätte
- Finanzierung von wissenschaftlicher Arbeit in Bezug auf die Umweltfrage in der Nordkaschubei, darin u.a. Unterstützung der Gemeinden dieser Region bei der – - – - Einführung der selektiven Wirtschaft mit festen Abfällen
- Finanzierung von Treffen und gegenseitigen Besuchen, die zur Intensivierung und Erweiterung der Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaft Krokowa – Schweich zur Weiterentwicklung der Nordkaschubei beitragen.
Kapitel III: Organe der Stiftung
§ 9

Organe der Stiftung sind: der Stiftungsrat und der Vorstand.

§ 10

1. Der Stiftungsrat besteht aus 4 Personen:
a) aus dem Vertreter des Stifters – Gemeinde Krokowa
b) aus dem Vertreter des Stifters – Stiftung Europäische Begegnung mit Sitz in Föhren bei Trier (Deutschland)
c) sowie aus zwei Vertretern von anderen Non-Profit-Organisationen
2. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt entweder persönlich oder durch einen bevollmächtigten Stellvertreter aus.
3. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat schließt die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand aus. Die Mitgliedschaft der Stifter im Vorstand ist ebenfalls ausgeschlossen.
4. Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben somit kein Recht auf Gehalt oder Honorar, sie können von ihrer Funktion keinerlei profitieren, insbesondere wenn es zum Nachteil der Stiftung würde.

§ 11

Der Stiftungsrat, der auch als der Aufsichtsrat fungiert, beschließt über:
a) Den Erlass von Stiftungsrichtlinien und Aufsicht über die satzungsgemäße Ausübung der Stiftungstätigkeit,
b) Änderung von Stiftungszielen und -satzung,
c) Gewinnung von finanziellen und materiellen Mitteln für die Verwirklichung von Stiftungszielen
d) Bestellung und Abberufung des Vorstands, der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie Bestimmung von Vergütungs- und Anstellungsprinzipien,
e) Einwilligung vom Finanzplan der Stiftungstätigkeit,
f) Auswertung und Einwilligung von Vorstandsberichten,
g) Entlastung des Vorstands sowie einzelner Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Pflichtausübung in jedem Geschäftsjahr,
h) Beschlussfassung über Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung,
i) Beschlussfassung über Erwerb und Verkauf von Immobilien,
j) Verleihung von Ehrenauszeichnungen für Stiftungsfreunde
k) Daueraufsicht über die Stiftung in jedem Tätigkeitsbereich
l) Vertretung der Stiftung im Fall von Auseinandersetzungen mit dem Vorstand oder mit seinen einzelnen Mitgliedern.

§ 12

1. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens zwei Sitzungen im Kalenderjahr durchgeführt werden müssen. Außerdem können sie auch dann einberufen werden, wenn zwei Ratsmitglieder oder der Vorstand es beantragen. Die Arbeit des Stiftungsrates leiten abwechselnd in von dem Rat bestimmten Zeitperioden zwei Mitvorsitzenden, die die Stifter vertreten und ein Ratssekretar, der unter den Ratsmitgliedern gewählt wird. Der Rat führt die Sitzungen gemäß einer Sitzungsordung und ist bei der Anwesenheit von mindestens 3 Ratsmitgliedern beschlussfähig.
2. Die Beschlüsse werden mit mindestens 3 Stimmen der Ratsmitglieder gefasst mit Ausnahme von Beschlüssen über:
a) Satzungsänderung,
b) Bestellung und Abberufung des Vorstands,
c) Auflösung der Stiftung,
die die Zustimmung von allen Ratsmitgliedern erfordern.
3. An den Ratssitzungen können Vorstandsmitglieder und von dem Rat eingeladene Personen in der Beratungsfunktion teilnehmen.
§ 13

1. Der Vorstand leitet die Stiftungsarbeit und vertritt die Stiftung nach außen.
2. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, darunter 2 Mitvorsitzenden.
3. Außer der laufenden Verwaltung, wo jeder der Vorstandsmitglieder suverän entscheidet, werden Entscheidungen in Form von Beschlüssen gefasst.
4. Um rechtswirksam zu werden bedürfen die Vorstandsbeschlüsse einer 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
5. Um Willenserklärungen im Namen der Stiftung abzugeben sowie um Dokumente zu unterschreiben ist das Kooperieren von 2 Vorstandsmitgliedern vonnöten.

§ 14

1. Der Vorstand wird auf eine unbestimmte Zeit bestellt, wobei er jederzeit durch den Stiftungsrat abberufen werden kann.
2. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch den Stiftungsrat erfolgt infolge:
a) seines Rücktritts,
b) Verweigerung der Entlastung,
c) grober Verletzung von Satzungsbestimmungen.
3. Im Fall von Vorstandsabberufung bzw. von Abberufung seiner einzelnen Mitglieder werden innerhalb von 14 Tagen ein neuer Vorstand bzw. fehlende Mitglieder durch den Stiftungsrat gewählt.

§ 15

1. Die Sitzungen des Vorstands werden von einem oder beiden Mitvorsitzenden bedarfsgemäß, allerdings mindestens einmal im Monat einberufen.
2. Sie werden von einem der beiden Mitvorsitzenden bzw. von einem von ihnen bevollmächtigten Vorstandsmitglied geführt.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich oder gegen Vergütung aus.
4. Das Anstellungsprinzip von Vorstandsmitgliedern wird mit einem Beschluss durch den Stiftungsrat bestimmt.
§ 16

Aufgaben des Vorstands:
a) laufende Tätigkeit der Stiftung gemäß ihrer Ziele und Satzungsbestimmungen,
b) das Aufstellen und die Durchführung von Plänen der Stiftungstätigkeit, die aus dem Zweck der Stiftung resultieren,
c) Finanzführung der Stiftung,
d) Ausführung von den durch den Stiftungsrat aufgegebenen Aufgaben,
e) Erstellung von Jahresfinanzplänen, die dem Stiftungsrat zur Einwilligung vorzulegen sind,
f) Vorbereitung von Jahresberichten über die jährlichen Stiftungsaktivitäten, die anschließend dem Stiftungsrat und anderen zuständigen Organen vorzulegen sind,
g) andere Aufgaben, die mit der Leitungsfunktion zusammenhängen und nicht in den Zuständigkeitsbereich von anderen in der Satzung bestimmten Organen der Stiftung fallen.
§ 17

Soll ein Beschluss des Vorstands den Zielen und dem Wohl der Stiftung, dem Gesetz bzw. internen Regelungen der Stiftung widersprechen, so ist der Stiftungsrat berechtigt, das Inkrafttreten des Beschlusses aufzuhalten und dem Vorstand eine Erklärung diesbezüglich abzuverlangen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sind für den Vorstand verbindlich.

§ 18

Der Vorstand ist verpflichtet, auf die Aufforderung des Stiftungsrats ihm etwaige Untelagen über die Stiftungstätigkeit auszuhändigen und entsprechende Erklärungen abzugeben.
Kapitel VI.: Stiftungsvermögen

§ 19

Das Vermögen der Stiftung besteht aus finanziellen Mitteln, die ihr von den Stiftern mittels einer Willenserklärung zur Gründung der Stiftung übergeben wurden.

§ 20

1. Einkommen der Stiftung sind:
a) Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse, die die Stiftung sowohl aus der Republik Polen als auch aus der Bundesrepublik Deutschland erhalten kann,
b) Subventionen von den Stiftern,
c) Gewinne aus dem Vermögen und den Vermögensrechten,
d) Rendite,
e) Einnahmen aus Spendeaktionen,
f) Dividenden.
2. Sollte eine Stiftung zwecks Antritts einer Erbschaft gegründet werden, so erklärt sich der Vorstand nur dann bereit, den Nachlass zu übernehmen, wenn zurzeit der Abgebung einer entsprechenden Willenserklärung feststeht, dass die zufallenden Vermögenswerte höher als die Verbindlichkeiten des Erblassers sind.

Kapitel V: Aufhebung der Stiftung

§ 21

Die Stiftung wird aufgehoben, wenn ihr Ziel erfüllt, die verfügbaren finanziellen Mittel und das Stiftungsvermögen vergriffen oder ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsrats über die Aufhebung der Stiftung gefasst wird. In jedem dieser Fälle muss der Beschluss einstimmig gefasst werden. In anderen Fällen kann die Aufhebung der Stiftung nur nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen erfolgen.

§ 22

Im Falle des Stiftungserlöschens wird das Restvermögen für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Republik Polen übergeben.

§ 23

Von der Aufhebung der Stiftung ist der Minister für Kultur- und Kunstangelegenheiten von dem Stiftungsvorstand in Kenntnis zu setzen